Satzung

LESEFASSUNG
Satzung der Kreisvolkshochschule Ludwigslust-Parchim

§ 1
Rechtsstellung und Name

Der Landkreis ist nach § 8 Abs. 1 WBFöG M-V verpflichtet, eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung zu unterhalten. In Wahrnehmung dieser Verpflichtung betreibt der Landkreis Ludwigslust-Parchim die Kreisvolkshochschule Ludwigslust-Parchim (nachfolgend VHS genannt) als kostenrechnende Einrichtung.

§ 2
Zweck/Aufgaben

(1) Der Zweck der VHS ist die Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterbildung, das heißt die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss der ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule und Beruf mit dem Ziel, die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben. Als kommunales Weiterbildungszentrum fördert sie eine selbstbestimmte, verantwortliche Lebensgestaltung im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich.
(2) Die VHS erfüllt ihre Aufgaben der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung durch pädagogisch langfristige und planmäßige Arbeit.
(3) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Die Einrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Landkreis gewährt der VHS nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsplanung Mittel für die personellen und sachlichen Ausgaben, soweit die VHS nicht durch eigene Einnahmen oder durch Zuwendungen Dritter ihren Finanzbedarf decken kann. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mittel der VHS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft Landkreis Ludwigslust-Parchim, erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisvolkshochschule.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der VHS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Kreisvolkshochschule an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(8) Die Arbeit der VHS erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage. Sie ist weder weltanschaulich noch religiös an eine bestimmte Richtung oder soziale Gruppe gebunden.
(9) Die VHS hat für das Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim ein flächendeckendes Weiterbildungsangebot für Erwachsene, Heranwachsende und Familien zu entwickeln und unter dem Gesichtspunkt chancengleichen Besuches ihre Veranstaltungen zu planen. Dabei soll sie mit anderen Institutionen und öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten.

§ 3
Organisatorische Eingliederung

(1) Träger der VHS ist der Landkreis Ludwigslust- Parchim mit Sitz in Parchim.
(2) Die VHS ist Mitglied im Volkshochschulverband Mecklenburg Vorpommern e.V.
(3) Die VHS sichert eine dem Bedarf entsprechende flächendeckende Versorgung mit Bildungsangeboten im gesamten Landkreis.
(4) Die Verwaltungsaufgaben der VHS werden in den Geschäftsstellen, wobei eine gleichzeitig Sitz des/der Leiters/in ist, und bei Bedarf in Außenstandorten wahrgenommen. Die Verwaltungsstandorte sind Ludwigslust und Parchim.

§ 4
Außenstellen

(1) Die VHS errichtet und unterhält Außenstellen im Kreisgebiet.
(2) Außenstellenleiter/innen sorgen für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen in ihrem Bereich. Sie können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
(3) Der/die hauptamtliche Außenstellenleiter/in wird von dem/der Landrat/Landrätin, der/die ehrenamtliche Außenstellenleiter/in von dem/der Leiter/in der VHS ernannt.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Außenstellenleiter/innen erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich an den in der Außenstelle geleisteten Teilnehmerstunden orientiert.

§ 5
Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS - Arbeit

Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an den Aufgaben orientieren, die der VHS gemäß §2 als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt sind.

§ 6
Leiter/in der Kreisvolkshochschule

(1) Der Landrat beruft eine/n Leiter/in der VHS. Er/sie ist hauptamtlich tätig.
(2) Dem/der Leiter/in obliegt die pädagogische und organisatorische Leitung der Kreisvolkshochschule.

§ 7
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der VHS

(1) In Abhängigkeit von den zu erfüllenden Aufgaben sind pädagogische Mitarbeiter und Sachbearbeiter bzw. technische Mitarbeiter hauptamtlich angestellt.

§ 8
Beirat

(1) Zur Förderung der Arbeit der VHS wird ein Beirat gebildet, der aus zehn Mitgliedern besteht.
(2) Dem Beirat gehören an:
- ein/e Vertreter/in der Dozenten,
- ein/e Vertreter/in des zuständigen Ausschusses
sowie weitere Personen, die aufgrund ihrer Stellung oder Tätigkeit besonders geeignet erscheinen, die Arbeit der VHS zu fördern.
(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung der VHS - Leitung in organisatorischen, finanziellen und pädagogischen Fragen,
- Erstellung von Empfehlungen zur Änderung von Entgelt- und Honorarordnung,
- Stellungnahme zum Kursprogramm und zum Haushalt der VHS .
(4) Die Mitglieder des Beirates werden durch den zuständigen Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport für die Dauer einer Wahlperiode berufen.

§ 9
Teilnehmer/innen

(1) An den Veranstaltungen der VHS kann jeder teilnehmen, soweit die Kapazität der Veranstaltung ausreicht.
(2) Soweit es aus Sachgründen erforderlich ist, kann bei einzelnen Lehrgängen die Zulassung von Teilnehmer/innen vom Nachweis von Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
(3) Die Teilnahme an VHS - Veranstaltungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(4) Die Durchführung von Veranstaltungen erfolgt in der Regel bei einer Zahl von mindestens zehn Teilnehmern. Die VHS kann Veranstaltungen absagen, Kurse abbrechen oder zusammenlegen, wenn die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird.

§ 10
Dozent/innen

(1) Dozent/innen (Kursleiter/innen und Referent/innen) der VHS sind freie Mitarbeiter/innen. Sie sollen fachlich qualifiziert und pädagogisch geeignet sein.
(2) Den Dozent/innen wird die Freiheit der Lehre zugesichert. Sie sollen die Teilnehmer/innen zu eigenem Denken und selbstständigem Urteil anregen. In ihrer Lehrtätigkeit sind sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet.
(3) Die Mitarbeit der Dozent/innen ist durch Verträge für freie Mitarbeiter/innen, ihre Vergütung gemäß der Honorarordnung zu regeln.

§ 11
Haftung

Die Benutzung der Unterrichtsräume einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die VHS haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln ihrer Mitarbeiter/innen.

§ 12
Gleichstellung

Die Arbeit der VHS dient auch der Gleichstellung von Frau und Mann sowie aller Bevölkerungsgruppen in der Gesellschaft.


Parchim, den 20.06.2017

 

LESEFASSUNG
der Satzung über die Erhebung von Gebühren durch die Kreisvolkshochschule Ludwigslust-Parchim vom 07.01.2013 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 13.06.2017 (in Kraft getreten am 20.06.2017) sowie vom 25.06.2021 (in Kraft getreten am 01.08.2021)

§ 1 Grundsatz
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und schulabschlussbezogenen Lehrgängen erhebt der Landkreis zur teilweisen Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Festlegungen dieser Gebührensatzung gelten nicht, wenn die Kreisvolkshochschule im Auftrag Dritter oder in Kooperation mit Dritten Maßnahmen durchführt.

§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist die Unterrichtsstunde/Unterrichtseinheit (UE) mit einer Dauer von 45 Minuten. (2) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus einem für alle Veranstaltungen einheitlichen teilnehmerbezogenen Grundbetrag von 6,15 EUR je Unterrichtseinheit und kursbezogenen aufwandsabhängigen Aufschlägen zum Grundbetrag zusammen. (a) Für besondere personelle Anforderungen bei der Durchführung eines Kurses wird ein Aufschlag von bis zu 3,50 EUR je Unterrichtseinheit und Teilnehmer*in erhoben. Dieser beträgt kursbezogen 1/10 derjenigen für die Durchführung des Kurses erforderlichen Honorarkosten, die einen Betrag von 25,50 EUR je Unterrichtseinheit übersteigen. (b) Für besondere sachliche und räumliche Anforderungen bei der Durchführung eines Kurses wird ein Aufschlag von bis zu 1,38 EUR je Unterrichtseinheit und Teilnehmer*in erhoben. Dieser beträgt kursbezogen 1/10 derjenigen notwendigen Miet- und Raumkosten, die einen Betrag von 15,50 EUR je Unterrichtseinheit übersteigen. Die Höhe der Gebühr wird kursbezogen im Programmheft ausgewiesen.
(3) Anfallende außergewöhnliche Material- und Lernmittelkosten von mehr als 2,00 EUR je Teilnehmer*in (z.B. für Skripte oder Kopien und Kosten für erhöhten technischen und organisatorischen Aufwand) werden ergänzend zur Kursgebühr mit einer gesonderten Auslagenpauschale auf den/die Teilnehmer*in umgelegt.
(4) Prüfungskosten werden auf die Teilnehmenden umgelegt.
(5) Insbesondere Kurse im Themenbereich Gesellschaft/Politik und Elementarbildung können im Einzelfall abweichend von Absatz 2 gebührenfrei durchgeführt werden.
(6) Für die Ausstellung von gesonderten Zertifikaten über die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Kreisvolkshochschule wird eine Verwaltungsgebühr von 5,88 EUR je Zertifikat erhoben.
(7) Soweit Gebühren nach den obenstehenden Regelungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Gebühr zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erhoben.

§ 3 Ermäßigung der Gebühren
(1) Auf Antrag kann im Einzelfall die zu zahlende Gebühr um 50 % ermäßigt werden. Ermäßigungsanträge sind spätestens beim 2. Kursbesuch mit Nachweis des Berechtigungsanspruches schriftlich zu stellen. Die Entscheidung trifft der/die Leiter*in der VHS. Eine nachträgliche Gewährung von Ermäßigungen ist nicht möglich.
(2) Ermäßigungen sind auf Antrag bei Vorlage entsprechender Nachweise oder Bescheinigungen möglich, z.B. für:
- Kinder, Schüler*innen, Studenten*innen, Auszubildende, Teilnehmer*innen an FÖJ/FSJ u.ä.
- Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem SGB XII.
Aktiv im Semester tätige Dozent*innen erhalten eine Ermäßigung, soweit der Kurs der fachlichen Fortbildung im Rahmen ihrer Honorartätigkeit für die VHS dient.
(3) Es wird nur ein Ermäßigungsgrund berücksichtigt, auch wenn mehrere Voraussetzungen des Absatzes 2 gleichzeitig vorliegen.
(4) Keine Gebührenermäßigung erfolgt
a) bei Exkursionen, Studienfahrten, Sprachreisen, langfristig berufsbildenden Maßnahmen, Sonderveranstaltungen sowie Kursen und Veranstaltungen, bei denen die Teilnahmegebühr weniger als 25,00 € beträgt.
b) wenn die Gebühr nicht von dem/der Teilnehmer/*in selbst getragen, sondern von Dritten gezahlt oder erstattet wird.

§ 4 Erhöhung der Gebühren
Wird die Mindestteilnehmerzahl gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Kreisvolkshochschule Ludwigslust-Parchim nicht erreicht, so können, wenn der Kurs mit Zustimmung oder auf Wunsch der Kursteilnehmer*innen dennoch durchgeführt wird, durch eine Gebührenerhöhung die fehlenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Teilnehmer*innen umgelegt werden. Eine Gebührenerhöhung ist max. bis 50% der ursprünglichen Gebühr zulässig. Die Teilnehmer*innen sind auf diese Erhöhung hinzuweisen und müssen ihr Einverständnis erklären.

§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer an einem Kurs, einem Lehrgang oder an einer Veranstaltung der Kreisvolkshochschule teilnimmt (Teilnehmer*innen).
(2) Bei Minderjährigen sind die Personensorgeberechtigten Gebührenschuldner, die der Teilnahme zugestimmt haben.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung zu dem jeweiligen Kurs, Lehrgang bzw. zu der Veranstaltung. Die Anmeldung kann dabei schriftlich, in elektronischer Form, telefonisch durch Aufnahme der Anmeldung durch Beschäftigte der Kreisverwaltung sowie online unter https://vhs.kreis-lup.de/ vorgenommen werden. Die Gebühr nach § 2 Abs. 6 für die Ausstellung von Zertifikaten entsteht mit der Ausstellung des Zertifikates auf Antrag der/des Teilnehmenden.
(2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ratenzahlung möglich. Im Falle der Onlineanmeldung kann nach Wunsch der/des Teilnehmenden die Gebühr mittels eines elektronischen Bezahlverfahrens bereits bei der Anmeldung geleistet werden.
(3) Die Gebührenschuld erlischt, wenn ein/e Teilnehmer*in sich rechtzeitig schriftlich von der Veranstaltung abmeldet. Bei mehrwöchigen Kursen ist die Abmeldung rechtzeitig, wenn sie vor Beginn des zweiten Kurstermins erfolgt. Bei Wochenend-, Kurz- oder Einzelveranstaltungen kann eine Abmeldung bis zwei Werktage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
(4) Bei späterem Einstieg in einen laufenden Kurs wird die Gesamtgebühr fällig. Über Ausnahmen entscheidet der/die Leiter*in auf schriftlichen Antrag, der vor dem 2.Tag der Teilnahme gestellt werden muss.
(5) Es können Vorschüsse erhoben werden.

§ 7 Gebührenerstattung
(1) Wird ein Kurs aus Gründen, die von der Kreisvolkshochschule zu vertreten sind, vorzeitig beendet, so werden dem/der Teilnehmer*in die Gebühren für die noch nicht abgehaltenen Kursstunden erstattet. Die zu erstattende Gebühr muss jedoch 5,00 € übersteigen.
(2) Bricht der/die Teilnehmer*in den Kurs vorzeitig ab, so findet auf Antrag eine Erstattung von Teilnahmegebühren nur dann statt, wenn der Abbruch aus schwerwiegenden Gründen (z.B. schwere Krankheit) erfolgte. In diesen Fällen werden die Gebühren anteilig erstattet. Das Vorliegen solcher Gründe ist glaubhaft zu machen.
(3) Bei unregelmäßiger Teilnahme erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren.

§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen der Kreisvolkshochschule Ludwigslust vom 16.08.2008 und die Gebührensatzung der Volkshochschule Parchim vom 01.01.2010 außer Kraft.

Parchim, den 03.08.2021